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AGB

Geschäftsbedingungen der Firma Siebdruck HAMANN

I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten
unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des
Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des
Auftragnehmers gelten ab Werk, Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers ein-
schließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden
dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten
auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vor-
arbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des
Abschnittes IX gelten entsprechend.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von
30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei
Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ge-
währt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag je-
doch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht
Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird
unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft
(Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungs-
halber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen
trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftrag-
nehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Folienmengen,
oder anderen Druckträgern, besonderer Materialien oder Vorleistungen
kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Voll-
kaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbelastungs- und Auf-
rechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch
erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen
nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.
4. Wird ein laufender Auftrag seitens des Auftraggebers abgebrochen,
ohne das ein Verschulden des Auftragnehmers zugrunde liegt, ist dem
Auftragnehmer der bis zu diesem Zeitpunkt entstendene Aufwand,
mindestens jedoch 25 % der Eigenleistung des Vertragswertes zu
vergüten.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertrags-
schluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auf-
tragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch
der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung
leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen
des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrück-
lich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen,
bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosen
Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
§ 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis
zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung
und Material) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen – sofern im Betrieb des Auftragnehmers als auch
in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg,
Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht
zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der
Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hier-
durch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtre-
tung hiermit an.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Fil-
men, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Verhältnismäßigkeit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklä-
rung auf den Auftraggeber über, soweit es sich um Fehler handelt,
die erst in dem an sich an die Druckreiferklärung anschließenden Ferti-
gungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
gleiche gilt für alle sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur
weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Unter-
suchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer
geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innenhalb von 6 Monaten,
nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer
eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragneh-
mer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unter-
lassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es
sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vor-
satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnverede-
lungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum
Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verur-
sachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeiten-
den Erzeugnisses, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigtigen nicht zur Beanstan-
dung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Intersse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügi-
ge Abweichungen vom Orginal nicht beanstandet werden. Das gleiche
gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auf-
tragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen
die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet
wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Ver-
schulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche
nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter
1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg
auf 15 %. Bei anderen Materialien wird vorgenannte Regelung im
Verhältnis angewandt.
VII. Verwahrung, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur
nach vorheriger Vereinbarung gegen besondere Vergütung über den
Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auf-
traggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so
hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer
Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt
werden.
IX. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnis-
ses eingesetzten Betriebsgegenstände insbesondere Filme, bleiben
auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftrag-
nehmers und werden nicht ausgeliefert. Es sei denn, der Auf-
traggeber liefert diese Unterlagen.
2. Entwürfe und Gestaltungsvorschläge als Teil eines Angebotes dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht oder von Dritten bearbeitet werden.
3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auf-
trages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung
des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis ent-
stehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel-
und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und
der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.